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Satzung

Stand März 2023

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein, Turnverein Jebenhausen e.V. ist am 6. Dezember 1945 neu genehmigt und am 24.9.1882 gegründet worden. Der Sitz ist Jebenhausen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter der Nr. 38 am 5. Juni 1947 eingetragen worden.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Vereinsfarben sind gelb – schwarz.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein und der Vereinsrat kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§ 3      Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähigen Vereine)

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
  3. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 31.Dezember und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    2. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    3. mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss zu Punkt a und b hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffener Vereinbarung.

§ 6      Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Abteilungsumlagen beschließen.

§ 7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8      Organe

            Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • der Vorstand

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, variabel durch persönliche schriftliche Einladung, oder Bekanntgabe in den Jebenhäuser Bezirksnachrichten und Vereinsanschlagskästen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Satzung.
    • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgende Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimm-berechtigten Mitglieder.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  5. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es

  • das Interesse des Vereins erfordert
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11    Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes
    2. die Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter
    3. der Pressewart
    4. der technische Leiter
    5. die Jugendleiter
  1. Dem Vereinsrat obliegt:
    1. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    2. die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
    3. die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    4. Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
    5. die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§ 12    Vorstand

  1. Die Vorstandschaft im Sinne des §26 BGB bilden:
    • der Vorstand Sprecher
    • der Vorstand Liegenschaften
    • der Vorstand Finanzen
    • der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
    • der Vorstand Mitgliederverwaltung
  1. Der Verein wird jeweils gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  2. Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken und Darlehensaufnahmen ist in jedem Falle der Beschluss der Mitgliederversammlung einzuholen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren versetzt gewählt. In den geraden Jahren der Vorstand Finanzen und der Vorstand Mitgliederverwaltung. In den ungeraden Jahren der Vorstand Sprecher, der Vorstand Liegenschaften und der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch einberufen.
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 13    Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben, die vom Vereinsrat zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 14    Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Kassenwart, den Jugendvertreter, den Schriftführer und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt, und in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
  5. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen zu beschließen.
  6. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan-Entwurf aufzustellen und dem Vorstand einen Kassenbericht vorzulegen.
  7. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilung sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
  8. Die Abteilungen sind ermächtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Sie ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15    Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

    1. Verweis
    2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
      und an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16    Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 17    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an den Stadtbezirk Jebenhausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung des Sports und der Kultur verwenden darf. Die Verwendung ist nur auf den Stadtbezirk Jebenhausen beschränkt.

§ 18    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.04.1990 beschlossen, und ersetzt die bisherige Satzung vom 09.10.1954. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.